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Wie
Unfallversicherer auf Down-Syndrom reagieren
Die Fakten: Trisomie 21 ist die bei Neugeborenen häufigste chromosomale Abweichung. In Deutschland lag der Anteil zu erwartender Kinder mit einem Down-Syndrom im Jahr 2006 bei etwa 1:500. Jungen sind häufiger betroffen als Mädchen. Warum das so ist, wurde medizinisch noch nicht eindeutig geklärt. Das Down-Syndrom bereitet nach wie vor große
Probleme beim Abschluss von Unfallversicherungen.
Die meisten Versicherer sehen bezüglich der Unfallversicherung
ein nicht versicherbares Risiko. Anträge auf Unfallversicherung werden oft komplett abgelehnt. Doch
jeder benötigt Unfallschutz. Menschen mit Vorerkrankungen unseres
Erachtens erst
recht.!
Ein Blick in den „Versicherungsmedizinischen
Leitfaden für Risikoprüfer in der Personenversicherung” des
größten deutschen Rückversicherers beantwortet diese Frage.
Weltweit tätige Versicherungsmediziner beschreiben hier häufige
Erkrankungen, deren Verlauf und Prognose. Im
versicherungsmedizinischen Leitfaden lautet die Empfehlung
zur groben Risikoeinstufung für Menschen mit Down-Syndrom:
- Leben und Invalidität: Ablehnung - Kranken: mit größter Vorsicht zu beurteilen Nahezu alle deutschen Unfallversicherer orientieren sich sehr stark an der Einschätzung der Versicherungsmediziner. Im Ergebnis führt dies fast immer zu einer sehr ablehnenden Haltung bei Unfallversicherungen für Menschen mit Down-Syndrom. Doch es gibt Ausnahmen.
So finden Menschen mit Down-Syndrom Versicherungsschutz
Frage 1 : Wird überhaupt Unfallversicherungsschutz trotz Down-Syndrom (Trisomie) geboten? Frage 2 : Wie wirkt sich das Down-Syndrom (Trisomie) auf den Versicherungsschutz aus? Frage 3 : Wo erhalten Sie für Ihr Kind optimalen Unfallschutz zu möglichst günstigen Beiträgen ?
Nur
wenige Unfallversicherer bieten uneingeschränkten Versicherungsschutz
für Menschen mit DS.
Viele Versicherer lehnen einen entsprechenden Antrag auf Unfallversicherung generell ab. Die meisten Versicherer verwendeten bislang die vom Gesamtverband der deutschen Versicherungs- wirtschaft (GDV) unverbindlich empfohlenen Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94). Demnach waren pflegebedürftige Personen, sowie Geisteskranke nicht versicherbar und auch trotz Beitragszahlung nicht versichert (§ 3 AUB 94). Die neueren Musterbedingungen des GDV (AUB99) enthalten dahingehend zwar keinen Textvorschlag mehr, jedoch verwenden nach wie vor die meisten Unfallversicherer die alte (negative) Formulierung.
Grundsätzlich fragt
jeder Unfallversicherer nach bestehenden Erkrankungen und Gebrechen.
Gemäß Versicherungsvertragsgesetz muss der Versicherungsnehmer
diesbezüglich wahrheitsgemäße Angaben vor Vertragsabschluss
machen (§ 16 VVG).
Die Unfallversicherungsbedingungen sehen eine Leistungskürzung vor, wenn Krankheiten oder Gebrechen als Ursache zu dem Unfallereignis beigetragen haben. In der Praxis besteht insofern bei ungeeigneten Policen ein höheres Risiko, dass es im Schadensfall zu Leistungskürzungen aufgrund Vorerkrankungen oder bestehenden Gebrechen kommt. Gerade bezüglich der Anrechnung von Vorerkrankungen und Gebrechen unterscheiden sich die Unfallversicherer sehr stark. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfiehlt den Versicherern Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen, in denen bereits ab 25% Mitwirkungsgrad eine Leistungskürzung erfolgt. Leider übernimmt ein Großteil aller Unfallversicherer diese Empfehlung. Die entsprechenden Konzepte sind insofern unbrauchbar. Am Markt exisitieren deutlich vorteilhaftere Policen. 3. Wo erhalte ich für mein Kind optimalen Unfallschutz zu günstigen Beiträgen ? In Deutschland
bieten mehrere hundert Versicherer Unfallversicherungen an.
Im Jahr 2004 gaben Deutsche rund 6 Mrd. Euro für Ihren Unfallschutz
aus. Laut FINANZtest 06/2005 taugen die meisten Unfallversicherungen
jedoch nichts. Wir empfehlen Ihnen daher ausschließlich Tarife
der
Testsieger.
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